Satzung
Satzung des Vereins „Lucky Living“
§1: Name, Sitz
(a) Der Name des Vereins lautet „Lucky Living“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(b) Der Verein hat seinen Sitz in Deutschland, in der Vogelsangstrasse 14 in 88046 Friedrichshafen.
(c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2: Zweck und Aufgaben
(a) Der Verein Lucky Living sieht das Handwerk und den Mittelstand als bedeutenden Stabilisator für eine Volkswirtschaft. Ausserdem vertritt der Verein die Ansicht, dass eine solide Ausbildung und Qualifikation Voraussetzung für ein glückliches und zufriedenes Leben ist. Wer über eine Ausbildung und Qualifikation verfügt ist in der Lage sich und seine Familie langfristig zu versorgen.
(b) Ziel des Vereins Lucky Living ist die theoretische und praktische Ausbildung, bzw. die Qualifizierung für eine Ausbildung, hauptsächlich von jungen, benachteiligten Personen (less priviledged), in Handwerks- und Dienstleistungsberufen in Namibia.
(c) Benachteiligte Personen sollen gefördert und unterstützt werden, um eine Ausbildung im Handwerk oder Dienstleistungsbereich absolvieren zu können, und eventuell sich eine selbständige oder freiberufliche Existenz im Handwerk oder Dienstleistungsbereich aufbauen zu können.
Dies soll erreicht werden durch:
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Schaffung und Förderung von Ausbildungsplätzen im Handwerk und/oder Dienstleistungsbereich.
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Förderungen und Erhaltung von alten Handwerken.
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Schulung von Grundfertigkeiten als Basis für die Absolvierung einer Ausbildung im Handwerk/Dienstleistungsbereich (Sprachkentnisse, Mathematik, Zeichnen, Formenlehre etc.)
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Unterstützung beim Aufbau von handwerklichen Klein- oder Kleinstbetrieben.
(d) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche sondern unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Primär wird er Ausbildungsmöglichkeiten für Benachteiligte schaffen und fördern.
(e) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks kann der Verein Zweckbetriebe betreiben. Ein Betrieb gilt nur dann als Zweckbetrieb, wenn er unmittelbar den oben aufgeführten Zwecken des Vereins dient. Bezüglich der Verwendung etwaiger Überschüsse ist ausschließlich nach dieser Vereinssatzung zu verfahren.
(f) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnissmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(g) Über die Vergabe von Vereinsmitteln entscheidet der Vorstand des Vereins. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln besteht nicht.
§3: Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Es gibt eine aktive Mitgliedschaft und eine Fördermitgliedschaft. Ausschlisslich natürliche Personen können eine aktive Mitgliedschaft erlangen.
(1) Aktive Mitgliedschaft
Die aktive Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands.
Die aktive Mitgliedschaft endet:
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im Todesfall
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durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
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durch Streichung von der Mitgliederliste.
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durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahre zulässig. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(1) Fördermitgliedschaft
Die Fördermitgleidschaft wird ebenfalls durch eine schriftliche Beitritterklärung beantragt. Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme. Die Liste der Fördermitglieder wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Die Fördermitgliedschaft endet:
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im Todesfall
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durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand
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durch Auflösung (bei einer juristischen Person)
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durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Masse gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstösst.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§4: Vermögen des Vereins, Mitgliedsbeiträge
(a) Der Mitglieds- und Förderbeitrag wird vom Vortand festgelegt.
(b) Die Entrichtung der Mitglieds- und Förderbeiträge erfolgt jährlich.
(c) Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Mitglieder können für die Verpflichtungen nicht haftbar gemacht werden.
§5: Organe des Vereins
(a) der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung
§6: Der Vorstand
(a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer des Veriens. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne des $26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
(b) Der Vorstand:
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führt die Geschäfte.
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trägt für eine ordentliche Kassenführung Sorge.
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und bespricht alle grundsätzlichen Fragen die aus der Arbeit entstehen.
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gibt der Mitgleiderversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(c) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäss eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(d) Vorstandssitzungen finden mindestens 2 mal jährlich statt.
(e) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft an der Ausübung seines Amtes gehindert, so übernimmt der übrigbleibende Teil dessen Aufgabe.
(f) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er kann bei Bedarf eine Vergütung nach Massgabe einer Aufwandsentschädigung i.S. Von §3 Nr. 26a EStG beschliessen.
§7: Mitgliederversammlung
(a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(b) Die Mitglieder müssen zu allen Mitgliederversammlungen schriftlich eingeladen werden. Eine Einladung ist ordnungsgemäss, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds abgesandt wurde.
(c) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
(d) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(e) Empfehlungen der Mitgliederversammlung sind in der jeweils folgenden Vorstandssitzung aufzunehmen und zu besprechen.
(f) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(g) Die Mitgliedermehrheit wählt alle vier Jahre mit zweidrittelmehrheit den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
(h) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden durch Ergänzungswahl für den Rest ihrer Amtszeit vertreten.
(i) Der Vorstand gibt einen Arbeitsbericht
(j) Der Schatzmeister gibt einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(k) Protokolle werden von jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam unterzeichnet.
(l) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§8: Satzungsänderungen
(a) Änderungen der Vereinssatzung können nur mit Zweidrittelmehrheit in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschossen werden. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Wortlaut der zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen der Satzung mitzuteilen.
§9: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der von den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, nach Abtragung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Verein Sundar Sansar e.V. in Stuttgart, Deutschland.
§10: Kassenprüfung
(a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§11: Protokollierung der Beschlüsse
(a)Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§12: Salvatorische Klausel
(a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt wurde.
Diese Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung des Vereins am 20.9.2014
Sollten einzelne Paragraphen dieser Satzung für die Eintragung des Vereins angepasst werden müssen, ermächtigt die Gründungsversammlung den Vorstand diese Satzung zur Erlangung der Eintragung anzupassen.
Der Verein ist seit dem 27.11.2014 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm mit der Nummer VR720438 eingetragen.
Die Gemeinnützigkeit wurde vom Finanzamt Friedrichshafen anerkannt.